Die Adoption eines Kindes wird in dessen höchstem Interesse zur Gewährleistung von stabilen und harmonischen Lebensbedingungen vollzogen.
Die Fragen der internationalen Adoption in der Ukraine werden durch folgende Rechtsakten geregelt:
- Familiengesetzbuch der Ukraine vom 10.01.2002 (in Kraft getreten am 01.01.2004)
- die Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine vom 08.10.2008 Nr. 905 „Über das Adoptionsverfahren und die Kontrolle über die Einhaltung von Rechten des Adoptivkindes“ (in Kraft getreten am 01.12.2008)
Wir machen darauf aufmerksam, dass gemäß dem Art.211 des Familiengesetzbuches nur eine geschäftsfähige Person im Alter von mindestens 21 Jahren ein Kind adoptieren darf, es sei denn, der Adoptivbewerber ist mit dem Kind verwandt. Ein Adoptivelternteil darf nur eine Person sein, die mindestens 15 Jahre älter als das zu adoptierende Kind ist. Der Altersunterschied zwischen dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind darf nicht mehr als 45 Jahre betragen.
Außerdem darf ein Kind ukrainischer Staatsangehörigkeit gemäß des Art.24 des ukrainischen Kinderschutzgesetzes nicht durch einen unverheirateten Ausländer adoptiert werden, es sei denn, der Ausländer ist mit dem Kind verwandt.
Ukrainische Staatsbürger, die außerhalb der Ukraine wohnen, und Ausländer, die ein in der Ukraine wohnhaftes Kind zu adoptieren wünschen, wenden sich an das Staatliche Departement für Adoption und Kinderrechtsschutz beim Ministerium der Ukraine für Familien-, Jugend- und Sportangelegenheiten (weiter in diesem Text – das Adoptionsdepartement) unter folgender Adresse:
Desjatynna-Str. 14
01025 Kiew
Tel.: +38 (044) 278 52 32,
278 52 31
Fax: +38 (044) 279 11 13
Schweizerischer Förderverein für Adoptionshilfe und Wohltätigkeit (SFAW) Zentrum Ruslan
Victoria Ziegler
Geschäftsführerin
SFAW Zentrum Ruslan
Dorfmärit 14
Postfach 112
3065 Bolligen
Tel.: +41 31 922 01 62
Fax: +41 31 922 01 64
[email protected]
www.zentrum-ruslan.ch
Dem schriftlichen Antrag auf Adoption sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizulegen:
1. Antrag zur Registrierung als Adoptionskandidat (notariell beglaubigt);
2. Kopie des Passes oder eines anderen Dokuments, das die Person bestätigt (3 Exemplare);
3. Gutachten der zuständigen schweizerischen Behörde (bitte erkundigen Sie sich beim Jugendamt an Ihrem Wohnort) über die Adoptionseignung des Antragstellers mit Angaben von Adresse, Wohnverhältnisse (Schlafzimmeranzahl, Vorhandensein der Wohnbedingungen für das Kind), biographischen Angaben der Adoptiveltern und Familienzusammensetzung (Anzahl der Personen, die mit dem Antragssteller zusammen wohnen, Verwandtschaftsgrad, Vorhandensein der eigenen Kinder), sowie Einstellung der Antragssteller zur Adoption. Das Gutachten soll auch Empfehlungen in Bezug auf die Anzahl, das Alter und den Gesundheitszustand der Kinder beinhalten, die vom Antragsteller adoptiert werden können. Wenn dieses Gutachten von einer nichtstaatlichen Behörde ausgestellt wird, ist eine staatliche Lizenz zur Ausübung deren Tätigkeit beizufügen;
4. Bewilligung der zuständigen schweizerischen Behörde zur Einreise und zum ständigen Wohnsitz des Adoptivkindes;
5. Verpflichtung der Adoptiveltern (in 2 Exemplaren),
- das Kind innerhalb eines Monats nach der Einreise ins Adoptionsland bei der zuständigen ukrainischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung anzumelden (mit Anschrift der Vertretung);
- dem Kind bis zum 18.Lebensjahr die ukrainische Staatsangehörigkeit zu belassen;
- die konsularische oder diplomatische Vertretung der Ukraine mindestens einmal im Jahr innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Adoption und danach einmal in drei Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres über die Wohnbedingungen und den Gesundheitszustand des adoptierten Kindes laut vorgeschriebener Form zu benachrichtigen;
- einem Mitarbeiter der konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Ukraine zu ermöglichen, mit dem Kind zu kommunizieren;
- Änderung des Wohnsitzes zu melden.
6. Notariell beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Ehegatten zur Adoption des Kindes (bei Adoption durch nur einen Ehegatten), soweit nichts anderes vom Gesetz vorgesehen ist.
7. Von der Ausstellbehörde bzw. notariell beglaubigte Gehaltsbescheinigung für die letzten 6 Monate oder die Kopie der Einkommenserklärung vom Vorjahr;
8. notariell beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Eheregister (in zweifacher Ausfertigung);
9. Gesundheitszeugnisse beider Adoptiveltern in vorgeschriebener Form;
10. Strafregisterauszüge beider Adoptiveltern;
11. notariell beglaubigte Kopie des Dokuments, welches das Eigentums- oder Nutzungsrecht auf die Wohnung nachweist (mit Angaben von Gesamt- und Wohnfläche und Zimmeranzahl);
12. notariell beglaubigte schriftliche Einverständniserklärung des ausländischen Antragstellers zur Einholung von Informationen über ihn selbst beim Interpol-Generalsekretariat und bei den Rechtsschutzbehörden seines Wohnsitzlandes (in 2 Exemplaren).
Die Gültigkeitsdauer der o.g. Unterlagen beträgt 1 Jahr ab dem Austelldatum, soweit nichts anderes von den schweizerischen Gesetzten vorgesehen ist, was in diesem Fall in den Unterlagen zu vermerken ist. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen beim Adoptionsdepartement müssen sie noch mindestens 6 Monate gültig sein.
Die Adoption von Kindern ukrainischer Staatsangehörigkeit durch Ausländer, die mit einem(r) ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet und ständig in der Ukraine wohnhaft sind, erfolgt gemäß der Adoptionsverfahrensordnung für ukrainische Staatsangehörige.
Die Ordnung und Bedingungen von Terminen zum Einreichen von Adoptionsanträgen für die im Ausland wohnenden ukrainischen Staatsbürgern und Ausländer, die ein Kind in der Ukraine zu adoptieren wünschen, werden vom Ministerium der Ukraine für Familien-, Jugend- und Sportangelegenheiten bestimmt.
Das Adoptionsdepartement bearbeitet innerhalb von 20 Arbeitstagen die Adoptionsanträge von den im Ausland wohnenden ukrainischen Staatsbürgern und Ausländern, die ein Kind in der Ukraine zu adoptieren wünschen, und überprüft die beigefügten Unterlagen auf deren Übereinstimmung mit den Gesetzesanforderungen.
Bei einem positiven Entscheid registriert das Adoptionsdepartement den Antragsteller als Adoptionskandidaten, indem es dessen Daten ins Adoptionskandidatenregister einträgt.
Bei einer Verweigerung der Registrierung wird dem Antragsteller eine begründete schriftliche Antwort zusammen mit den von ihm eingereichten Unterlagen gesendet bzw. ausgehändigt. Ein Grund für eine Registrierungsverweigerung kann die Nichtübereinstimmung von Unterlagen mit den o.g. Anforderungen, nicht ordnungsgemäß beglaubigte Korrekturen in den Unterlagen, Nichtübereinstimmung der Übersetzung mit dem Originalinhalt sein.
Einsichtnahme von Adoptionskandidaten in die Informationen über die Kinder, die adoptiert werden können, sowie Ausstellung von Unterlagen zum Kennenlernen eines Kindes wird ausschließlich vom Adoptionsdepartement vollzogen.
Adoptionskandidaten haben das Recht, sich mit den Informationen über Kinder, die adoptiert werden können, dreimal (einschl. Wiederholungstermine) vertraut zu machen - unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeitsdauer ihrer Unterlagen am Termindatum beim Adoptionsdepartement mindestens 1 Monat beträgt.
Die Adoption eines Kindes ukrainischer Staatsangehörigkeit erfolgt aufgrund eines gerichtlichen Entscheids gemäß der vom Gesetz vorgeschriebenen Ordnung.
Adoptiveltern sind verpflichtet:
· das Kind von einer Anstalt bzw. Erziehungsfamilie in Anwesenheit eines Vertreters des Dienstes für Kinderangelegenheiten nach der Vorweisung der Kopie vom Gerichtsentscheid über die Adoption persönlich abzuholen;
· das Kind innerhalb von 1 Monat nach der Adoption ins Konsularregister bei der konsularischen Einrichtung oder diplomatischen Vertretung der Ukraine in ihrem Wohnsitzland eintragen zu lassen;
· den Vertretern der konsularischen Einrichtung oder diplomatischen Vertretung Kontakt mit dem Kind sowie Aufsicht über dessen Lebens- und Erziehungsbedingungen zu ermöglichen;
· Berichte an die konsularische Einrichtung oder diplomatische Vertretung der Ukraine über die Lebensbedingungen und den Gesundheitszustand einmal im Jahr innerhalb von den ersten 3 Jahren und einmal in 3 Jahren bis zum 18.Geburtstag des Kindes zu senden.
· Die konsularische Einrichtung oder diplomatische Vertretung, die die Aufsicht über die Lebens- und Erziehungsbedingungen des Kindes hat, über jede Wohnortsänderung des Kindes zu benachrichtigen.
Für die Adoption eines außerhalb der Ukraine wohnhaften Kindes ukrainischer Staatsangehörigkeit wenden sich ukrainische Staatsbürger und Ausländer an die konsularische Einrichtung oder diplomatische Vertretung der Ukraine im Wohnsitzland des Kindes.
Dem Adoptionsantrag sind zusätzlich zu den in den Punkten 2, 3, 5-11 (s. oben) verzeichneten folgende Unterlagen beizufügen:
1. Für ein Waisenkind: Todesurkunden oder Bescheinigung vom Zivilstandsamt über den Tod der Eltern;
2. Für ein Kind, dessen Eltern das Elternrecht entzogen worden ist oder die für spurlos verschwunden bzw. geschäftsunfähig erklärt worden sind – ein Gerichtsurteil;
3. Für das Kind, dessen Eltern für tot erklärt worden sind – eine aufgrund eines Gerichturteils vom Zivilstandsamt ausgestellte Todesurkunde oder Todesregisterauszug;
4. Für ein Kind, dessen Eltern unbekannt sind, für ein unterjubeltes, gefundenes Kind – ein Akt über ein in der Geburtsanstalt bzw. einer anderen Klinik verlassenes Kind, oder über ein Kind, dessen Eltern bzw. Verwandte darauf verzichtet haben, es abzuholen, oder über ein unterjubeltes oder gefundenes Kind (ausgestellt gemäß der vom Gesundheitsschutzministerium und Innenministerium festgelegten Form) und eine Bescheinigung (ausgestellt durch das Zivilstandsamt), welche bestätigt, dass die Eintragung über die Eltern des Kindes im Geburtsregister aufgrund des Entscheids einer Vormundschafts- und Pflegebehörde erfolgt ist.
5. Für ein Kind, das aus der Geburtsanstalt bzw. einer anderen Klinik nicht abgeholt wurde – ein Akt über ein in der Geburtsanstalt bzw. einer anderen Klinik verlassenes Kind, oder über ein Kind, dessen Eltern bzw. Verwandte darauf verzichtet haben, es abzuholen, oder über ein unterjubeltes oder gefundenes Kind (ausgestellt gemäß der vom Gesundheitsschutzministerium und Innenministerium festgelegten Form, mit Angaben von Dokumenten aufgrund deren die Informationen über die Mutter des Kindes eingetragen worden sind), eine Bescheinigung vom Zivilstandsamt über die Eintragung von Informationen zu den Eltern des Kindes ins Geburtsregister; sowie auch eine notariell beglaubigte schriftliche Einverständniserklärung der Mutter (beider Eltern) zur Adoption oder ein Gerichtsurteil über den Elternrechtentzug der Mutter (beiden Eltern) oder eine Bescheinigung von einer Innenbehörde darüber, dass der Wohn- bzw. Aufenthaltsort der Mutter (beider Eltern) unbekannt ist.
6. Für ein Kind, dessen Eltern sich zur Adoption für einverstanden erklärt haben - eine notariell beglaubigte schriftliche Einverständniserklärung der Eltern.
Die Adoption eines außerhalb der Ukraine wohnhaften Kindes ukrainischer Staatsangehörigkeit erfolgt unter Voraussetzung der Erlaubnis vom Adoptionsdepartement.
Die von den zuständigen schweizerischen Behörden ausgestellten Unterlagen müssen bei der Staatskanzlei des jeweiligen Kantons apostiliert werden!
Unterlagen in einer Fremdsprache müssen mit der von einem vereidigten Übersetzer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, nachdem sie dann vom ukrainischen Konsulat beglaubigt werden (Konsulargebühr 25 CHF).
Wir sprechen den Adoptiveltern unseren herzlichen Dank für die Adoption der Kinder ukrainischer Staatsangehörigkeit aus und hoffen auf das Verständnis für die Notwendigkeit der Einhaltung ukrainischer Gesetze.
Konsularabteilung
Botschaft der Ukraine